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DSiegelErl

§ 4

Erlaß über die Dienstsiegel

Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100260950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34c6640de236f25df859bc157f8686de97c6b8c985819f91f0c797266f9ac549

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