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DSiegelErl

§ 1

Erlaß über die Dienstsiegel

(1) Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt.
(2) Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100260950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34c6640de236f25df859bc157f8686de97c6b8c985819f91f0c797266f9ac549

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