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DrogistAusbV

§ 10Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 G v. 13.7.2026 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011970992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03acd2fb86f0cc3d863f82a3dd7e9824cff22edd6a4cf86e9be476fd1563002d

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