DrogistAusbV
Anlage 2(zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin - Zeitliche Gliederung - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
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(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1213 - 1215) 1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 a Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft, 1 b Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 4 b Beratung und Verkauf, 4 f Sortimentsstruktur, 7 c Waren zur diätetischen Ernährung, 8 b Mittel zur Sonnenkosmetik, 8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, 8 e Parfümerieartikel, 8 f Artikel zur Hygiene, 9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln, 9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3 a Warenannahme, 3 b Warenlagerung,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto
10 a Filme, Bilder, 10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 a Chemikalien, 11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 c Organisation des Ausbildungsbetriebs, 1 d Berufsbildung, 1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 4 a Verkaufsvorbereitung, 8 a präparative und dekorative Kosmetik, 8 d Mittel zur Körperpflege
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5 Personalwesen, 9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 4 b Beratung und Verkauf, 4 f Sortimentsstruktur, 8 b Mittel zur Sonnenkosmetik, 8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, 8 e Parfümerieartikel, 8 f Artikel zur Hygiene, 9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto
10 a Filme, Bilder, 10 b Allgemeines Fotozubehör, 10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, 11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8 d Mittel zur Körperpflege, 9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 a Einkaufsplanung, 2 b Einkaufsabwicklung, 3 c Bestandsüberwachung, 4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen, 7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, 7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen, 9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7 c Waren zur diätetischen Ernährung, 8 a präparative und dekorative Kosmetik
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 3 c Bestandsüberwachung, 5 Personalwesen, 8 b Mittel zur Sonnenkosmetik, 8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte, 8 e Parfümerieartikel, 8 f Artikel zur Hygiene, 9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 a Filme, Bilder, 10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung, 11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen, 4 f Sortimentsstruktur, 8 d Mittel zur Körperpflege,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 f Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken, 4 e Werbung und Verkaufsförderung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 a Einkaufsplanung, 4 b Beratung und Verkauf, 4 d Verkaufsabrechnung, 7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit, 7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen, 8 a präparative und dekorative Kosmetik, 9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, 9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln
fortzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 8 G v. 13.7.2026 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis Quellenkennung: BJNR011970992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03acd2fb86f0cc3d863f82a3dd7e9824cff22edd6a4cf86e9be476fd1563002d
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