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DRKG

§ 5Aufgaben

Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen

Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nehmen ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6039153aeec41c43d75d0ab34db9ac9ff19a8c60f8ecf7390f375eae530f2734

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