(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat
Anhebung um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monat
1952
Januar
1
60
1
Februar
2
60
2
März
3
60
3
April
4
60
4
Mai
5
60
5
Juni–Dezember
6
60
6
1953
7
60
7
1954
8
60
8
1955
9
60
9
1956
10
60
10
1957
11
60
11
1958
12
61
0
1959
14
61
2
1960
16
61
4
1961
18
61
6
1962
20
61
8
1963
22
61
10
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
„… uhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor d …“
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