DRiG
§ 44aHindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
- 1.
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
- 2.
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016650961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c997f528180a50e080dd8b210c6edfff9af8848b656f95b446a6e342a3e3736