DPMAVwKostV
§ 11Kostenansatz
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR158600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8258e8ca0980fa0947c90d3b0fd271b0c2c697d5198bf22b370d75475a57bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… 200 EUR Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei. II. Klageverfahren 1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 Geb …“