(1) Über das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen von juristischen Personen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Deutschen Reich innerhalb seiner Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehabt haben und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen allgemeinen Gerichtsstand haben, findet ein Konkursverfahren auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 238 Abs. 2 der Konkursordnung nicht gegeben sind. Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet.
(2) Vorschriften, die eine Inanspruchnahme des Schuldners wegen seiner Verbindlichkeiten bis auf weiteres ausschließen, bleiben unberührt.
(3) Die Kosten der Bereinigung, die von den Ausstellern von Auslandsbonds nach §§ 63, 64 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) zu tragen sind, gelten im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen der Aussteller als Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 2 der Konkursordnung.
Fassungsangaben der Quelle
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