(1) Für Dollarbonds, die im Verzeichnis zu Artikel I Abs. 1 des Abkommens aufgeführt sind, gelten die Vorschriften der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe) vom 10. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 682) mit der Maßgabe, daß die von den Ausstellern nach § 1 dieser Verordnung zu entrichtende Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren vier vom Hundert des Bemessungsbetrages beträgt; für Dollarbonds, die im Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, ist die Verwaltungsabgabe von den Garanten zu entrichten.
(2) Für Dollarbonds, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis unter Nummer 1 aufgeführt sind, gelten die Vorschriften des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht gegenüber Entschädigungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes) zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebotes der Garanten beginnt.
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