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DokErstÜbV

§ 7Bekanntmachung technischer Anforderungen

Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1.
die Version des Dateiformates PDF;
2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.
die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;
4.
die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 12.7.2024 I Nr. 234

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d5e251b4cf4c93b0dea429a874c30199291419f61faea5b2523993bb4eed051

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