DokErstÜbV
§ 6Ersatzmaßnahmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d5e251b4cf4c93b0dea429a874c30199291419f61faea5b2523993bb4eed051
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 ERVVBekanntmachung technischer Standards
„… die elektronische Fassung des Dokuments oder Ermittlungsvorgangs nachzureichen. (2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so is …“