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DNG

§ 11Bemessung der Entgelthöhe

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

(1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien.
(2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne sowie die Kosten für die Anonymisierung personenbezogener Daten und für Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht übersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dürfen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklärung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.
(3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3911fe63b23bd26d9346fdce3e672d46ed6bf7ea6ed428964225015f022829b7

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