DNG
§ 10Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
- 1.
- die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,
- 2.
- die Anonymisierung personenbezogener Daten und
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
- 1.
- öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
- 2.
- Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive;
- 3.
- Unternehmen der Daseinsvorsorge.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3911fe63b23bd26d9346fdce3e672d46ed6bf7ea6ed428964225015f022829b7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG nach Zeitaufwand Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Ausl …“