Zum Gesetzesinhalt

DNBG

§ 20Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
2.
die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
3.
das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3ff9a65147254fe94570be383650742c9a7d68101666627fe3d0747867f2839

XML-Quelle beim Herausgeber