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DMBilG

§ 41Ausgleichsverbindlichkeiten

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Vermögenswerte die Schulden übersteigen.
(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211690990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3243dfd2c5bd4e0973c226fed7e2fc00a7d2562a65279b57fafd9c630e9ad2

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