(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und § 26 des Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden. § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind auf Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht anzuwenden.
(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen.
(3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.
(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142
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