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DiplBezÜbkG

Art 1

Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen

Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April 1961 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 18.6.1997 I 1430

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209570964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fb0fd3d6c88505356b07a1c102d767c4feb0dd8caffb0da01e849afff2a1eca

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