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DiPAV

§ 29Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag

Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die nach den §§ 24 bis 26 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn
1.
der Gebührenschuldner einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder
2.
die Nutzergruppe der digitalen Pflegeanwendung klein ist und somit Anwendungsfälle selten sind.
(2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2026 I Nr. 190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e665548e5ee4d6a74d2145eec26ddb8580a4c3d92603eb93a9bd7593b323fb

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