DiPAV
§ 29Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
- 1.
- der Gebührenschuldner einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder
- 2.
- die Nutzergruppe der digitalen Pflegeanwendung klein ist und somit Anwendungsfälle selten sind.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2026 I Nr. 190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR156800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e665548e5ee4d6a74d2145eec26ddb8580a4c3d92603eb93a9bd7593b323fb