DiPAV
§ 21Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen im Bundesanzeiger
- 1.
- die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen,
- 2.
- die Bildung neuer Gruppen oder die Veränderung bestehender Gruppen digitaler Pflegeanwendungen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,
- 3.
- die Aufnahme neuer digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,
- 4.
- die Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen und
- 5.
- die Streichung von digitalen Pflegeanwendungen aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2026 I Nr. 190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR156800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57e665548e5ee4d6a74d2145eec26ddb8580a4c3d92603eb93a9bd7593b323fb