Zum Gesetzesinhalt

DigiManKflAusbV

§ 12Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement

(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung zu analysieren,
2.
den Kundennutzen zu kalkulieren,
3.
digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,
4.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,
5.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und
6.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 062dcd062f863b99e471d00d4af165cad1e35107ac6806de19680a70b3be0bcd

XML-Quelle beim Herausgeber