(1) Positive Versorgungseffekte im Sinne dieser Verordnung sind entweder ein medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen in der Versorgung.
(2) Der medizinische Nutzen im Sinne dieser Verordnung ist der patientenrelevante Effekt insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens oder einer Verbesserung der Lebensqualität.
(3) Die patientenrelevanten Struktur- und Verfahrensverbesserungen in der Versorgung im Sinne dieser Verordnung sind im Rahmen der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder der Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen auf eine Unterstützung des Gesundheitshandelns der Patientinnen und Patienten oder eine Integration der Abläufe zwischen Patientinnen und Patienten und Leistungserbringern ausgerichtet und umfassen insbesondere die Bereiche der
1.
Koordination der Behandlungsabläufe,
2.
Ausrichtung der Behandlung an Leitlinien und anerkannten Standards,
3.
Adhärenz,
4.
Erleichterung des Zugangs zur Versorgung,
5.
Patientensicherheit,
6.
Gesundheitskompetenz,
7.
Patientensouveränität,
8.
Bewältigung krankheitsbedingter Schwierigkeiten im Alltag oder
9.
Reduzierung der therapiebedingten Aufwände und Belastungen der Patienten und ihrer Angehörigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22
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