DiGAV
§ 39Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen
- 1.
- eine Erläuterung des Sachverhalts,
- 2.
- eine Zusammenfassung des Ergebnisses der vorangegangenen Verhandlungen sowie
- 3.
- eine Aufführung der Teile des Vertrages, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48b61ccec1e1f004281144c58bc1277edcdc2e30b2b60ce05489c10d1e84a9d3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 134 SGB 5Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
„(1) Kommt ein Vertrag über Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 134 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten V …“