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DiGAV

§ 25Gebühren für die Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach
1.
§ 139e Absatz 3 Satz 1 über einen Antrag des Herstellers nach § 139e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
2.
§ 139e Absatz 4 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
mindestens 3 000 und höchstens 9 900 Euro.
(2) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 139e Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 6 600 Euro.
(3) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 139e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48b61ccec1e1f004281144c58bc1277edcdc2e30b2b60ce05489c10d1e84a9d3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139e SGB 5Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung

    „… beträgt für die Entscheidung nach 1. § 139e Absatz 3 Satz 1 über einen Antrag des Herstellers nach § 139e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder 2. § 139e Absatz 4 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mindestens 3 000 und höchstens 9 900 Euro. (2) …“