DiGAV
§ 22Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen im Bundesanzeiger
- 1.
- die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen,
- 2.
- die Bildung neuer Gruppen oder die Veränderung bestehender Gruppen digitaler Gesundheitsanwendungen in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen,
- 3.
- die Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen,
- 4.
- die Änderung an dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendung nach § 139e Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- 5.
- die Streichung von digitalen Gesundheitsanwendungen aus dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2026 I Nr. 22
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48b61ccec1e1f004281144c58bc1277edcdc2e30b2b60ce05489c10d1e84a9d3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139e SGB 5Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
„(1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger nach § 139e Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt zu machen: 1. die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen, 2. die Bildung neuer Grupp …“