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§ 1Übertragung der Zuständigkeit für Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden sowie die Vertretung bei Klagen in Erstattungsverfahren von Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörigen von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten auf das Bundesverwaltungsamt in Dienstunfallfürsorgeangelegenheiten

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Auszahlung von Leistungen sowie die Vereinnahmung von Erstattungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörige von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten betroffen sind:
1.
Dienstunfallfürsorgeleistungen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Beamtenversorgungsgesetz,
2.
Sachschadenersatz gemäß § 32 Beamtenversorgungsgesetz sowie gemäß der Sachschadenerstattungsrichtlinie,
3.
Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dienstunfällen gemäß § 76 Bundesbeamtengesetz.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CC0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9ce2af6b2ee1ad311343168538006eba0079146dd90610eaecc79d0fb6440dc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 76 BBGÜbergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

    „… gsrichtlinie, 3. Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dienstunfällen gemäß § 76 Bundesbeamtengesetz. (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2. (3) Für die …“

  • § 32 BeamtVGErstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

    „… eleistungen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Beamtenversorgungsgesetz, 2. Sachschadenersatz gemäß § 32 Beamtenversorgungsgesetz sowie gemäß der Sachschadenerstattungsrichtlinie, 3. Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dien …“