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BeamtVG

§ 32Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b98d7139b55d7e4bee70ba1541aa368a5fb8bd983aafa522bf396f6573bc4362

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 AAÜbertrAnODienstUnFürAngÜbertragung der Zuständigkeit für Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren

    „… eleistungen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Beamtenversorgungsgesetz, 2. Sachschadenersatz gemäß § 32 Beamtenversorgungsgesetz sowie gemäß der Sachschadenerstattungsrichtlinie, 3. Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dien …“