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DialogmServAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Dienstleistungsangebot;
3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit;
4.
Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen;
5.
Dialogprozesse:
5.1
Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
5.2
Kundenbetreuung,
5.3
Kundenbindung,
5.4
Kundengewinnung;
6.
Informations- und Kommunikationssysteme:
6.1
Software, Netze und Dienste,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit;
7.
Projekte:
7.1
Projektvorbereitung,
7.2
Projektdurchführung,
7.3
Projektcontrolling.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7225701a4bc0b703d77992a7169f7f8477c564898feed2e60c0d99c73cad0fb

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