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DiätenGÄndG 2

§ 2

Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968

§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021519974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ed2b7dabcbde9bbaa9739d79a6ddda8b7ea26ecf864950b8ee46363896fa202

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