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DiätAss-APrV

§ 3Prüfungsausschuß

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einem Arzt,
b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden Diätassistenten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit der Grundausbildung eines Diätassistenten,
c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 955b11ccdcd21e7ef3bbc82cb6e8248c502aa49913eaecc3643a7c486adc6f34

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