(1) Die dreijährige Ausbildung für Diätassistentinnen und Diätassistenten umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3 050 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1 400 Stunden. Für Umschüler nach § 12 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
(2) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 umfaßt innerhalb der praktischen Ausbildung eine praktische Unterweisung in Krankenhäusern gemäß Anlage 1 Teil B. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege und der Ernährungsmedizin praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
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