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DHMG

§ 4Satzung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR289110008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b2aa6e8f9870c411f5d89459086edd508f73f9812dd4f0abdf08356b64d8797

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