(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der Stiftung sowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die Stiftung wird ermächtigt, durch Satzung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Bei der Gebührenbemessung sind Art und Umfang der jeweiligen Benutzung sowie der diesbezügliche Personal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung können im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
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