DesignV
§ 5Antrag auf Eintragung
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
- 1.
- eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und
- 2.
- ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
- a)
- eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs,
- b)
- die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und
- c)
- die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9abd75b4770d61d8d9b76457ec06e0f90c26e4bdaca399f673bd2b109d4eeb2