DesignV
§ 3Inhalt der Anmeldung
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
- 1.
- den Antrag auf Eintragung (§ 5),
- 2.
- Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
- 3.
- die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
- 4.
- die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
- 3.
- die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
- 4.
- die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
- 5.
- die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
- 6.
- eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11),
- 7.
- die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht und
- 8.
- eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9abd75b4770d61d8d9b76457ec06e0f90c26e4bdaca399f673bd2b109d4eeb2