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DesignV

§ 20Verzicht auf das eingetragene Design

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

(1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:
1.
die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird, sowie
2.
der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9abd75b4770d61d8d9b76457ec06e0f90c26e4bdaca399f673bd2b109d4eeb2

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