DesignV
§ 19Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Verwendungszweck der Zahlung und
- 3.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
- 3.
- die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
- 3.
- der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9abd75b4770d61d8d9b76457ec06e0f90c26e4bdaca399f673bd2b109d4eeb2