DesignV
§ 15Inhalt des Designregisters
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
- 1.
- das Aktenzeichen der Anmeldung und die Registernummer,
- 2.
- die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
- 3.
- die jeweilige Designnummer,
- 4.
- der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3),
- 5.
- die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten,
- 6.
- der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes),
- 7.
- der Tag der Eintragung,
- 8.
- die Erzeugnisangabe (§ 9),
- 9.
- die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen und
- 10.
- die Zahl der Darstellungen.
- 1.
- dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
- 2.
- der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
- 3.
- der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4),
- 4.
- der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
- 5.
- die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10),
- 6.
- ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
- 7.
- Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes,
- 8.
- der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes,
- 9.
- dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes),
- 10.
- dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),
- 11.
- dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und
- 12.
- dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a9abd75b4770d61d8d9b76457ec06e0f90c26e4bdaca399f673bd2b109d4eeb2