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DerivateV

§ 32Zusätzliche Stresstests im Rahmen der Sicherheitenverwaltung

Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes Investmentvermögen, für das Sicherheiten in Höhe von mindestens 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens gestellt werden, geeignete Stresstests durchzuführen, die sowohl normale als auch außergewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen, um das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko zu bewerten.
(2) Die Strategie für diese Stresstests ist in der Richtlinie gemäß § 31 festzuschreiben. Die Strategie muss insbesondere enthalten:
1.
ein Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich Kalibrierungs-, Zertifizierungs- und Sensitivitätsanalyse,
2.
den empirischen Ansatz für die Folgenabschätzung, einschließlich Backtesting von Liquiditätsrisikoschätzungen,
3.
Berichtshäufigkeit, Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und
4.
Maßnahmen zur Eindämmung von Verlusten, einschließlich Haircut-Strategie und Gap-Risiko-Schutz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 566750442ae42c2ac60cb160cf219f80f184aae6dc765e17d6d19d575fc5b442

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