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DerivateV

§ 31Dokumentation, Überprüfung

Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine nachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen. Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Investmentvermögen ist im Programm darzulegen. Die durchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind für jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu dokumentieren. In der Dokumentation sind Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen.
(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 und 5.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 566750442ae42c2ac60cb160cf219f80f184aae6dc765e17d6d19d575fc5b442

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 33 KAPrüfbVEinsatz von Derivaten

    „… g (Vergleichsvermögen), 3. nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle), 4. nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und 5. nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführun …“