(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine nachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen. Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das Investmentvermögen ist im Programm darzulegen. Die durchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind für jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu dokumentieren. In der Dokumentation sind Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen.
(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 und 5.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
„… g (Vergleichsvermögen), 3. nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle), 4. nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und 5. nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführun …“
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