(1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 19 Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend den restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:
Laufzeitband
Restliche Zinsbindungsfrist
1
bis zu 2 Jahren
2
über 2 bis zu 7 Jahren
3
über 7 bis zu 15 Jahren
4
über 15 Jahre
(2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Investmentvermögens multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. Die Zielduration des Investmentvermögens entspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Duration des Investmentvermögens unter regulären Marktbedingungen und ergibt sich aus der Anlagestrategie.
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositionen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier angrenzender Bänder) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen zweier angrenzender Bänder getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Laufzeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4.
(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der
1.
mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen,
2.
mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder,
3.
mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder und
4.
mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen Positionen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.