DerivateV
§ 19Anerkennung von Absicherungsgeschäften
- 1.
- das derivative Geschäft einzig zum Zweck der Absicherung abgeschlossen worden ist,
- 2.
- durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,
- 3.
- der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und
- 4.
- sich die Derivate beziehen auf
- a)
- den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, oder
- b)
- einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231 des Kapitalanlagegesetzbuches im Investmentvermögen entspricht, sofern
- aa)
- das derivative Geschäft nicht auf einer Anlagestrategie beruht, die der Gewinnerzielung dient,
- bb)
- das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Investmentvermögens führt,
- cc)
- das allgemeine und das besondere Marktrisiko des Derivates ausgeglichen werden,
- dd)
- die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände der gleichen Art von Finanzinstrumenten angehören und
- ee)
- davon ausgegangen werden kann, dass die Absicherungsstrategie auch unter außergewöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 566750442ae42c2ac60cb160cf219f80f184aae6dc765e17d6d19d575fc5b442