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DeckRegV

§ 8Allgemeine Anforderungen

Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen

(1) Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Indeckungnahme vorliegen. Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.
(2) Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen. Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts nicht erneut vergeben werden.
(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 022f3079a80a54e967ce14ba96c76e4921f792d8fbbbacaa03483ece363645df

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