DeckRegV
§ 7Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
- 1.
- ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber sicher ausweist (Identifikation und Authentisierung),
- 2.
- die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
- 3.
- die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
- 4.
- sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert werden (Revisionsfähigkeit),
- 5.
- eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
- 6.
- etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch technische Prüfmechanismen unverzüglich bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
- 7.
- auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und
- 8.
- der Austausch von Daten aus dem oder für das Deckungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 022f3079a80a54e967ce14ba96c76e4921f792d8fbbbacaa03483ece363645df