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DECHWettbAbkV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1960A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ade0e7a05d92521b96e8bcacb50f3376ff4e2402cab8881da6468a2836cb1942

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