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§ 1Verwendung, Schutz und Vertraulichkeit von Informationen

Verordnung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden

(1) Im Hinblick auf das Abkommen vom 1. November 2022 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden (BGBl. 2023 II Nr. 164), welches am 1. September 2023 in Kraft getreten ist (BGBl. 2023 II Nr. 291), dürfen Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens erörtert oder übermittelt wurden, ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1960A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ade0e7a05d92521b96e8bcacb50f3376ff4e2402cab8881da6468a2836cb1942

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