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DDR-EErfG

§ 5Antragsfrist

Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 350f4c36647e04e69009aa1e78f834c1ee4ae167f78f4ac6db7adfecba4508fc

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