Zum Gesetzesinhalt

DDR-EErfG

§ 4Zuständigkeit

Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung

Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist das Amt, Staatliche Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte. Ist ein vermögensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhängig oder anhängig gewesen, so bleibt dieses zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung einer anderen Landesbehörde die Aufgaben nach diesem Gesetz zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 350f4c36647e04e69009aa1e78f834c1ee4ae167f78f4ac6db7adfecba4508fc

XML-Quelle beim Herausgeber