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DBPBeamtRAnO 1985

5.

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

Ich bestimme, daß
die Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Posttechnische Zentralamt,
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
die Ämter des Post- und Fernmeldewesens und
die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007780985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41b17e7d2b3f8457412e4a1ca866fa77f1224d1cc6bb87995ad1e969397f9bf0

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