DBPBeamtRAnO 1985
5.
die Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Posttechnische Zentralamt,
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
die Ämter des Post- und Fernmeldewesens und
die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007780985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41b17e7d2b3f8457412e4a1ca866fa77f1224d1cc6bb87995ad1e969397f9bf0