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DBPBeamtRAnO 1985

4.

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007780985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41b17e7d2b3f8457412e4a1ca866fa77f1224d1cc6bb87995ad1e969397f9bf0

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